In Teilnahmebedingungen für Fotowettbewerbe findet man immer wieder einmal die alberne Klausel “Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.” Die Veranstalter glauben, sich damit vor nachträglichen Rechtsstreitigkeiten schützen zu können.
Diese Floskel hat jedoch allenfalls “abschreckende Wirkung” und keine tatsächliche Bedeutung, denn jedem geprellten Teilnehmer steht der gesetzliche Rechtsweg offen, um zum Beispiel die Auszahlung des zugesprochenen Geldpreises einzuklagen.
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Der Rechtsweg ist ausgeschlossen?
“Die Eröffnung des Rechtsweges ist verfassungsrechtlich und gesetzlich vorgeschrieben. Die Parteien können nichts abweichendes vereinbaren und den Zugang zu staatlichen Gerichten auch nicht ausschließen. Der gelegentlich zu lesende Hinweis „Der Rechtsweg ist ausgeschlossen“ bedeutet deshalb lediglich, dass derjenige, der diese Formulierung verwendet, eine rechtliche Verantwortlichkeit ablehnt, bzw. dass er einen Anspruch nicht anerkennt. Allerdings ist dies bloß ein deklaratorischer Hinweis, der in einer Sache den Zugang zu den Gerichten nicht ausschließen kann.
Gelegentlich ist dieser Hinweis auch Teil unseriöser Geschäftspraktiken, mit denen Unternehmen versuchen, Verbraucher von der Durchsetzung ihrer Interessen auf dem Rechtsweg abzuhalten.”
http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsweg
[Zitiert nach Seite „Rechtsweg“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 4. Oktober 2009, 11:27 UTC
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(Abgerufen: 24. Oktober 2009, 10:31 UTC)
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